Das Grundbuch ist das wichtigste Register für Immobilienbesitzer. Besonders Abteilung 2 und 3 enthalten Informationen über Rechte und Belastungen, die den Eigentümer in der Nutzung und Verwertung der Immobilie einschränken können. Doch welche Eintragungen gibt es? Wie beeinflussen sie den Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Und worauf sollten Käufer besonders achten? In diesem Artikel erfahren Sie alles über die Rechte in Abteilung 2 und 3 des Grundbuchs.
1. Was steht in Abteilung 2 und 3 des Grundbuchs?
Das Grundbuch besteht aus drei Abteilungen: ✔ Abteilung 1: Eigentümer und Eigentumsverhältnisse ✔ Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen ✔ Abteilung 3: Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden)
2. Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen
In Abteilung 2 des Grundbuchs sind Rechte Dritter eingetragen, die die Nutzung der Immobilie beeinflussen können. Dazu gehören:
📌 Grunddienstbarkeiten – Rechte Dritter an einem Grundstück (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht) 📌 Nießbrauchrecht – Nutzungsrecht ohne Eigentum (z. B. Wohnrecht auf Lebenszeit) 📌 Wohnungsrechte – Ähnlich dem Nießbrauch, speziell für Wohnzwecke 📌 Vorkaufsrechte – Dritte dürfen die Immobilie vor anderen erwerben 📌 Rückauflassungsvermerke – Immobilie muss unter bestimmten Bedingungen zurückgegeben werden 📌 Baulasten & Beschränkungen – Verpflichtungen gegenüber der Baubehörde 📌 Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerke – Hinweis auf laufende Verfahren
Worauf müssen Käufer achten? ❗ Ein Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht kann die Nutzung stark einschränken. ❗ Ein Vorkaufsrecht bedeutet, dass eine dritte Partei vorrangig kaufen darf. ❗ Wegerechte oder Leitungsrechte könnten eine Bebauung oder Nutzung behindern.
3. Abteilung 3: Grundpfandrechte
In Abteilung 3 sind Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen. Diese Eintragungen zeigen, ob eine Immobilie als Sicherheit für Darlehen genutzt wurde.
📌 Grundschuld – Häufigste Form der Besicherung von Bankkrediten 📌 Hypothek – Ähnlich der Grundschuld, aber direkt an die Restschuld gekoppelt 📌 Rentenschuld – Regelmäßige Zahlungen an einen Gläubiger
Worauf müssen Käufer achten? ❗ Belastungen in Abteilung 3 müssen vor einem Kauf oft gelöscht werden. ❗ Eine belastete Immobilie kann nur mit Zustimmung der Bank verkauft werden. ❗ Falls der Verkäufer seine Schulden nicht begleicht, kann die Bank die Immobilie versteigern lassen.
4. Wie kann man Eintragungen in Abteilung 2 und 3 löschen lassen?
✔ Löschungsbewilligung einholen – Die Berechtigten müssen einer Löschung zustimmen. ✔ Notarielle Beglaubigung – Der Antrag auf Löschung muss notariell bestätigt werden. ✔ Grundbuchamt beantragen – Die Löschung wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.
5. Fazit: Einblick in Abteilung 2 und 3 schützt vor Risiken
Die Eintragungen in Abteilung 2 und 3 des Grundbuchs haben großen Einfluss auf den Wert und die Nutzung einer Immobilie. Vor einem Kauf sollte daher eine gründliche Prüfung erfolgen.
Möchten Sie Ihr Grundbuch prüfen oder Belastungen löschen lassen? Die ImmobilienKanzlei unterstützt Sie professionell bei allen Grundbuchangelegenheiten!